ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. GEGENSTAND DES VERTRAGS
1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt Dienstleistungen im Bereich Personalvermittlung, Personalberatung und Systemisches Business Coaching. Der AN verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber (AG) Mitarbeiter gegen Zahlung eines V ermittlungshonorars zu vermitteln (Personalvermittlungsvertrag).
1.2. Für alle Personalvermittlungsverträge gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des AG. Dies gilt selbst dann, wenn der AN diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. VERTRAGLICHE VERPFLICHTUNGEN
2.1. Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG mit der qualifizierten Suche, Vorauswahl, Vorstellung und Vermittlung auf Erfolgsbasis. 2.2 Der AG erklärt sich bereit, alle für die Durchführung des V ermittlungsauftrages erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt vor allem für die Anfertigung einer Stellenbeschreibung und die Bestimmung des Anforderungsprofils.
2.3. Auf Grundlage des Anforderungsprofils erbringt der AN folgende Leistungen:
• Positions- und Umfeldanalyse: Erstellen des fachlichen und persönlichen Anforderungsprofils, sofern ein solches nicht durch den AG vorliegen sollte).
• Definition der Zielgruppe in Absprache mit dem AG (ggf. Festlegung von „no-touch“- Unternehmen).
• Identifikation und Ansprache potenzieller Kandidaten inkl. der Durchführung von strukturierten Erstinterviews zur Beurteilung der fachlichen und persönlichen Qualifikation. • Schriftliche Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des vorgeschlagenen Kandidaten in Form eines vertraulichen Berichts. Die abschließende Beurteilung, ob der Kandidat die gewünschten Fähigkeiten und die charakterliche Eignung für die jeweilige Aufgabe besitzt, erfolgt ausschließlich durch den AG.
• Umfassende Betreuung der Kandidaten während des gesamten Rekrutierungsprozesses. • Auf Wunsch des AG: Teilnahme an Interviews. • Auf Wunsch des AG: Einholen von Referenzen.
• Auf Wunsch des AG und gegen Übernahme der Kosten: Psychologisches Testverfahrung zur Erfassung berufsrelevanter Persönlichkeitsmerkmale
(Bochumer Inventar zur berufsbezogenen Persönlichkeitsbeschreibung BIP).
3. VERSCHWIEGENHEIT, DATENSCHUTZ, AUFTRAGSDA TENVERARBEITUNG
3.1. Über Art und Inhalt der zwischen AG und AN vereinbarten Zusammenarbeit wird beiderseitiges Stillschweigen vereinbart.
3.2. Sämtliche Informationen und Unterlagen, die der AN dem AG zur Verfügung stellt, darf dieser ausschließlich zu eigenen Zwecken für die Besetzung einer freien Stelle in seinem Unternehmen verwenden. Dem AG ist es ohne schriftliche Zustimmung des AN untersagt,
a) Unterlagen, Informationen oder sonstige Daten und Angaben über die vom AN vorgestellten Kandidaten an Dritte weiterzugeben,
b) einen Kandidaten Dritten vorzustellen,
c) Unterlagen, die Kandidatendaten enthalten, durch Fotokopien oder andere Formen der Vervielfältigung Dritten zugänglich zu machen. Im Falle eines Verstoßes schuldet der AG der AN eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des vereinbarten Vermittlungshonorars. Kommt es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kandidaten und dem Dritten, schuldet der AG dem AN das vereinbarte Vermittlungshonorar in voller Höhe, es sei denn, er weist nach, dass der Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nicht ursächlich für den Abschluss des Arbeitsvertrages war.
3.3. Die Daten werden vertraulich und entsprechend den Datenschutzvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes, der EU-DSGVO und weiteren gesetzlichen Vorschriften erhoben, verarbeitet und genutzt.
4. VERMITTLUNGSHONORAR / AUSLAGEN
4.1. Der Anspruch auf das Personalvermittlungshonorar entsteht, sobald ein Arbeitsvertrag zwischen dem AG bzw. einem mit dem AG verbundenen Unternehmen und dem vermittelten Mitarbeiterabgeschlossen wurde. Ein Honoraranspruch entsteht auch, sollte ein durch den AN vorgeschlagener Bewerber innerhalb von 12 Monaten vom AG eingestellt werden. Für das Entstehen des V ermittlungshonorars ist es unerheblich, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis später gekündigt wird. Die Regelung gilt sinngemäß bei Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- und sonstigen Beschäftigungsverträgen sowie Verträgen über freie Mitarbeit.
4.2. Das V ermittlungshonorar beträgt 25,00% des zukünftigen Brutto-Jahreseinkommens des vermittelten Mitarbeiters.
4.3. Das Brutto-Jahreseinkommen gemäß 4.2. berechnet sich aus dem Brutto- Monatseinkommen mal 12 zuzüglich etwaiger Zusatzleistungen (zum Beispiel Gratifikationen, Weihnachtsgelder, Provisionen, Urlaubsgelder etc.). Unbeachtlich ist, ob das Arbeitsverhältnis 12 Monate andauert.
4.4. Die in Rechnung gestellte V ermittlungsprovision versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung angegebene Konto zu begleichen.
4.5. Bei nachträglicher Kündigung oder sonstiger Beendigung des V ertrages seitens des Kandidaten findet keine Rückerstattung des Honorars statt.
4.6 Auslagen der empfohlenen und vom AG eingeladenen Kandidaten (z.B. Kosten für Stellenanzeigen, Eignungstests, Reisen der Bewerber zu V orstellungsgesprächen oder Porto) erstattet dieser den Kandidaten direkt.
5. KÜNDIGUNG DES VERTRAGS
5.1. Der Personalvermittlungsvertrag ist unbefristet. Jede V ertragspartei kann den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
5.2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
5.3. Der AG ist zum Ersatz der Aufwendungen des AN verpflichtet, auch wenn keine V ermittlung zustande kam.
6. HAFTUNG DES AUFTRAGNEHMERS
6.1. Der AN haftet für die ordnungsgemäße Auswahl der Bewerber (Kardinalpflicht). V erletzt der AN diese Kardinalpflicht, ohne dass ihm V orsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, wird die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die Deckungssumme der von dem AN abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, die auf V erlangen nachgewiesen wird.
6.2. Für sonstige Pflichtverletzungen, die keine Kardinalpflichten betreffen, haftet der AN nur bei V orsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
7.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 7.2. Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie aller V erträge zwischen den V ertragsparteien bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AN.
7.3. Sollten einzelne Regelungen dieser V ereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht betroffen. Für diesen Fall verpflichten sich die V ertragsparteien, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche wirksame zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung im Rahmen der Gesamtvereinbarung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt, sofern dieser V ereinbarung eine V ertragslücke aufweisen sollte.
7.4. Die in diesen Geschäftsbedingungen verwendeten männlichen Bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren Lesbarkeit und gelten für alle Geschlechter.
7.5. Diese V ereinbarung sowie sämtliche Angelegenheiten aus und im Zusammenhang mit dieser V ereinbarung, einschließlich außervertraglicher Schuldverhältnisse, unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts. Gerichtsstand ist Berlin.